Brockel Immobilien
Wohnen fühlen. Immotionen wecken.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Brockel Immobilien für Maklertätigkeiten  

   

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss    

(1) Der Maklervertrag zwischen dem Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung  zustande. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um weitere sechs Monate, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende gekündigt hat. 

(2) Der Maklervertrag mit dem Käufer oder Mieter einer Immobilie kommt durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit zustande. Grundlage hierfür ist das vorliegende Objekt-Exposé mit der Kenntnis seiner Bedingungen und/oder den von uns erteilten schriftlichen Auskünften. 

  

§ 2 Exposé    

Die Ihnen übermittelten Exposés sind vertraulich und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.   

Sollte das Exposé, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung, an Dritte weitergegeben werden, ist der ursprüngliche Empfänger des Exposés zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet, sobald der Dritte das Geschäft abschließt, ohne mit uns einen Maklervertrag vereinbart zu haben. Zusätzlich behalten wir uns weitere Schadensersatzansprüche vor.  

  

§ 3 Tätigkeit  

(1) Wir sind berechtigt auch für die andere Vertragspartei provisionspflichtig tätig zu werden, solange keine Interessenkonflikte vorliegen.  

(2) Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit für Auskünfte, welche uns vom Auftraggeber oder anderen berechtigten Personen erteilt wurden. Zusätzlich behalten wir uns Irrtum und Zwischenverkauf oder -vermietung vor.  

 

§ 4 Courtage

(1) Die Courtage wird bei Vertragsabschluss in gehöriger Form oder bei Abschluss eines gleichwertigen Geschäftes, welches in Zusammenhang mit unserer Maklertätigkeit steht, fällig. Ein gleichwertiges Geschäft ist z.B. der Kauf anstatt der Miete, sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.

(2) Im Vertragsabschluss über das Objekt vereinbarte aufschiebende Bedingungen führen nicht zu einem aufgeschobenen Zahlungsziel. Die Courtage bleibt wie in § 4 Abs. 1 dieser Vereinbarung beschrieben bestehen.   


§ 5 Sonstiges      

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden einvernehmlich eine unwirksame Regelung durch eine wirksame ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck am nächsten kommt. Ebenso wird verfahren, wenn sich Vertragslücken herausstellen sollten.   


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