Bodenwert
Nach § 16 (1) ImmoWertV ist der Bodenwert vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Hierzu sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen. Hierzu gehören insbesondere der Entwicklungszustand, die Art und das Maß der baulichen und sonstigen Nutzung, die wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen, der abgabenrechtliche Zustand, die Lagemerkmale sowie die weiteren Merkmale gemäß § 6 Abs. 5 und 6 ImmoWertV.
Der Bodenwert kann auch auf Grundlage geeigneter Bodenrichtwerte ermittelt werden. Sie sind geeignet, wenn die Merkmale des zugrunde gelegten Richtwertgrundstücks hinreichend mit den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen. Es können auch Richtwerte aus anderen vergleichbaren Gebieten herangezogen werden. Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale müssen sachverständig berücksichtigt werden.