Bodenwert
Nach § 16 (1) ImmoWertV ist der Bodenwert vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Hierzu sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen. Hierzu gehören insbesondere der Entwicklungszustand, die Art und das Maß der baulichen und sonstigen Nutzung, die wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen, der abgabenrechtliche Zustand, die Lagemerkmale sowie die weiteren Merkmale gemäß § 6 Abs. 5 und 6 ImmoWertV.